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Grunderwerb und Liegenschaften

Allgemeine Informationen

Der Aus- und Neubau von Bundeswasserstraßen erfordert die Inanspruchnahme von Grundstücken Dritter, hiervon sind private Eigentümer und Pächter betroffen.

Der Umfang und die Art der Inanspruchnahme wird im Planfeststellungsbeschluss festgelegt und kann dem Grunderwerbsplan und dem Grunderwerbsverzeichnis entnommen werden. Bei der Art der Inanspruchnahme wird unterschieden, ob die Grundstücke auf Dauer oder nur für die Zeit des Baubetriebs vom Vorhabensträger benötigt werden.

Wird ein Grundsstück nur vorübergehend als Baustraße, Baufeld oder Baustelleneinrichtungsfläche für den Baubetrieb benötigt, so wird es für die Dauer der Baumaßnahme beansprucht und anschließend rekultiviert zurückgegeben. Der Eigentümer erhält hierfür ein Entschädigung .

Grundstücke, auf denen bauliche Anlagen dauerhaft errichtet werden oder die für die Ausführung landschaftspflegerischer Maßnahmen vorgesehen sind und dadurch eine wesentliche Nutzungsänderung erfahren, werden vom Vorhabensträger zum Verkehrswert erworben.

Ist die Nutzung eines Grundstücks durch den Eigentümer nach Abschluss der Inanspruchnahme noch möglich, so wird auf den Erwerb verzichtet und das Grundstück nur dauerhaft beschränkt. Dies erfolgt durch den Eintrag einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für den Vorhabensträger in das Grundbuch. Typische Fallbeispiele hierfür sind unterirdische Spundwandanker oder Leitungen in Grundstücken sowie landschaftspflegerische Maßnahmen auf Grundstücken, wenn für den Eigentümer noch eine wesentliche Nutzung verbleibt.